Vereins-Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Deifelsweiber & Deifelsgsell Pliezhausen e. V.
  2. Der Sitz des Vereins ist 72120 Pliezhausen
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. und endet am 30.04. des darauf folgenden Kalenderjahres.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich

des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung einer

eigenen Fasnachtsveranstaltung oder durch die Teilnahme an den, von

befreundeten Narrenzünften veranstalteten Umzügen und Abendveranstaltungen.

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Vorhandene Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  • Ordentliche Mitglieder (aktive)
  • Fördernde Mitglieder (passive)
  • Ehrenmitglieder

 

  1. Die Mitgliedschaft ist im Verein durch eine schriftliche Bewerbung, welche an den Vorstand zu richten ist, zu beantragen.
  2. Neu aufgenommene Mitglieder (aktiv) müssen sich über 2 Kampagnen als Mitglieder im Sinne der Vereinssatzung bewähren, bevor sie als stimmberechtigte Mitglieder übernommen werden.
  3. Während der 2-jährigen Probezeit sind die Mitglieder nicht wahlberechtigt.
  4. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Verein mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Verein ist nicht zur Mitteilung der Gründe, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben verpflichtet.
  5. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die Gewähr bietet, die Zwecke und das Ansehen des Vereins zu unterstützen.
  6. Personen unter 18 Jahren können nur Mitglied (aktiv und passiv) werden, wenn mindestens ein Elternteil dem Verein beitritt. Die Verantwortung während der Umzüge und bzw. auch bei Veranstaltungen tragen die Erziehungsberechtigten alleine.
  7. Fördernde Mitglieder können auch natürliche oder juristische Personen sein, die das Ziel des Vereins ideell oder finanziell unterstützen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.

 

 

§ 3a Ehrenmitglieder

 

  1. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle aktiven Mitglieder. Sie sind zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen berechtigt und mit ihrer Ernennung von der Beitragszahlung befreit.
  2. Die aufgeführten Personen: Heiko Weißinger, Oliver Guhl, Uli Schwenk, Ellen Heidrich, Gertrud Guhl und Herbert Guhl sind automatisch Ehrenmitglieder und dürfen auch bei den Vereinsausschusssitzungen teilnehmen. Sie sind Vermittlungspersonen zwischen dem Vereinsausschuss und den Vereinsmitgliedern.
  3. Mit Austritt oder Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Ehrenmitgliedschaft

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt aus dem Verein muss mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB erklärt werden.
  3. Die Maske und das Häs dürfen nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht mehr getragen werden oder an Dritte, nicht Vereinsmitglieder veräußert werden

 

 

§ 5 Rechten und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins durch sein Verhalten zu fördern
  2. Es besteht den Mitgliedern das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Aktive Mitglieder haben Stimm-, Antrags-, und Diskussionsrecht und tragen somit aktiv zur Willensbildung im Verein bei. Passive Mitglieder haben nur Antrags- und Diskussionsrecht.
  3. Stimmberechtigt und wählbar sind alle aktive Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

·         die Mitgliedsbeiträge gemäß § 6 „Mitgliedsbeitrag“ zu bezahlen

·         die Bestrebung des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse und  Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen

·         als Hästräger die Vereins- und Häsordnung (interne Satzung) einzuhalten

·         an Fasnetsveranstaltungen teilzunehmen

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, um damit die Auslagen zu bestreiten. Seine Höhe wird durch die Vorstandschaft festgesetzt
  2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und wird per Lastschrift verfahren für jedes laufende Geschäftsjahr abgebucht.
  3. Der Jahresbeitrag ist zum 01.05. eines Jahres fällig.
  4. Die Gesamtmitgliederversammlung kann auch Umlagen und Zusatzbeiträge festsetzen.
  5. Im Voraus gezahlte Jahresbeiträge werden bei vorzeitigem Austritt aus dem Verein nicht zurückerstattet.

 

 

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

 

  1. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig.
  2. Ein wichtiger Grund liegt vor bei:

·                              grober Verletzung der Vereinssatzung

·                              wenn das Ansehen des Vereins geschädigt wurde

·                              wenn gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstoßen hat

·                              über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vereinsausschuss

 

3.   Der Vorstand muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem betroffenen Mitglied dies schriftlich mitteilen.

4.   Eine Stellungnahme des Mitgliedes ist dem Vereinsausschuss bekannt zu machen.

5.   Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Es ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Kassenprüfer

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Grundsätze und Planung der Vereinsarbeit, Entlastungen der Vorstandschaft, Änderungen der Satzung, sowie für etwaige Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus in § 3 „Mitgliedschaft“ genannten Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand einberufen und muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.

 

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus auch außerordentlich einzuberufen, wenn

·                              es das Interesse des Vereins erfordert

·                              es der Vereinsausschuss anordnet

·                              mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Versammlung wünschen

4.   Die Mitglieder müssen vom Vorstand mindestens 21 Tage vor Stattfinden der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.

5.   Die Frist beginnt ab dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

 

§ 10 Beschlussfassung / Beschlussfähigkeit

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied des Vereins eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig, schriftliche Meinungsäußerungen sind möglich.
  2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  3. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 10 Tage vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Über die Beschlüsse und Sitzungen einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen sind.
  5. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, in die Niederschrift einzusehen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer 2/3 Mehrheit aller teilnehmenden Mitglieder gefasst.

 

 

§ 11 Wahlen

 

  1. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl mit Handzeichen durchzuführen.

 

Die Mitgliederversammlung wählt:

·                              die Vorstandschaft

·                              den Vereinsausschuss

·                              Kassenprüfer

·                              Schriftführer

·                              1. Beisitzer

·                              2. Beisitzer

·                              3. Beisitzer

 

 

 

 

 

 

 

§ 12 Der Vorstand und der Vereinsausschuss

 

§ 12a Der Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

·                              der 1. Vorsitzende

·                              der stellvertretende Vorsitzende

·                              der Kassierer

Jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.

 

Der 1. Vorsitzende ist zugleich Zunftmeister, so wie der stellvertretende Vorstand auch zugleich stellvertretender Zunftmeister ist.

 

 

§ 12b Der Vereinsausschuss

 

Der Vereinsausschuss setzte sich zusammen aus:

·                              dem Vorstand laut § 12a

·                              dem Schriftführer

·                              1. Beisitzer

·                              2. Beisitzer

·                              3. Beisitzer

 

 

§ 13 Kassenprüfer

 

  1. Die Mitglieder wählen aus dem Kreis der Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen.
  2. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dies zuvor dem Vorstand mitteilen.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

 

 

§ 14 Satzungsänderung

 

  1. Vorschläge zu einer Satzungsänderung werden von der Mitgliederversammlung geprüft und zur Abstimmung gebracht.
  2. Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen 3/4 Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.

 

 

§ 15 Verstöße / Geldstrafe

 

Beim Verstoß gegen die Satzung bzw. Häsordnung wird beim

·                              1. Verstoß eine Verwarnung ausgesprochen

·                              2. Verstoß eine Geldstrafe in Höhe von 100,- € erhoben

·                              3. Verstoß eine Geldstrafe in Höhe von 250,- € erhoben,

                 außerdem erfolgt  der Ausschluss der derzeitigen Laufsaison.

 

Die Geldstrafen werden sofort und per Lastschrift eingezogen.

 

Bei gravierenden Verstößen gegen die Vereinssatzung werden ggf. rechtliche Schritte eingeleitet.

 

 

§ 16 Persönlicher Haftungsausschluss der Vereinsmitglieder

 

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

 

§ 17 Auflösung und Beschlussbestimmung

 

Der Verein kann durch die Gesamtmitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Mitglieder sind hierfür zu einer außerordentlichen Gesamtmitgliederversammlung einzuladen.

 

Zur Auflösung des Vereins wird eine 3/4 Mehrheit der Gesamtmitglieder benötigt.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an die Gemeinde Pliezhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für

 

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.